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Diese Steuerkosten kommen auf einen Freelance Webdesigner zu

In diesem ausführlichen Artikel erfahren Sie alles wissenswerte darüber welche Steuerkosten auf einen Freelance Webdesigner zukommen..

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Freelance Webdesigner sind kreative Köpfe. Sie gestalten für Unternehmer, Privatpersonen, Vereine, Freiberufler und Dienstleister Homepages, programmieren Apps und Shops und damit die Visitenkarten im Internet. Neben der technischen Umsetzung unterliegt ihnen oft das Design für die Websites und dessen konzeptionelle Umsetzung. Webdesigner können in einem Unternehmen oder einer Einrichtung angestellt sein oder selbstständig tätig sein. Sind Webdesigner Gewerbetreibende im üblichen Sinne oder handelt es sich um eine Freiberuflichkeit? Müssen sie Gewerbesteuer bezahlen? Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen zur Einstufung der Webdesigner.

Was unterscheidet Freiberufler von Gewerbetreibenden?

Unter Freiberuflern versteht man in der Regel die Freien Berufe für Dienstleistungen. Für viele dieser Berufe wird ein Studium vorausgesetzt, denn zu ihnen zählen wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische und unterrichtende beziehungsweise erzieherische Berufsfelder. Auch Katalogberufe wie Ärzte, Steuerberater, Ingenieure und Journalisten zählen zu den typischen Freiberuflern. Freiberufler lassen sich in Deutschland in die vier Berufsgruppen rechts-, wirtschafts- und steuerberatende Freiberufler, Techniker, Heilkundler (Ärzte, Zahnärzte, Heilerziehungspfleger) und Kulturberufe (Musiker, Schauspieler, Journalisten) einteilen.

Entscheidung obliegt dem Finanzamt

Ob eine Tätigkeit zu den freien Berufen gehört, entscheidet in der Regel immer das Finanzamt. Im Gegensatz zu Gewerbetreibenden müssen sich Freiberufler häufig in einer Berufskammer anmelden, zu deren Anmeldung sie verpflichtet sind. Für die kreativen Berufe gibt es separate Bestimmungen, denn sie können die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse beantragen, eine Sozialkasse, die den Arbeitgeberanteil für die Sozialabgaben übernimmt. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Webdesigner eine Aufnahme in der Künstlersozialkasse beantragen, insofern sie künstlerisch tätig sind und entsprechende Nachweise erbringen können. Diese Aufnahme bringt wesentliche Vorteile mit sich, wie Senkung der Kosten und eine Anmeldung in den gesetzlichen Versicherungen für die Pflege, Krankenkassen und Renten.

Die Gewerbesteuer

Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuer, Gewerbetreibende aber schon. Der feine Unterschied besteht im Einkommen. Der Freelancer erzielt sein Einkommen aus selbstständiger Arbeit laut Paragraf 18 EStG. Ein Gewerbetreibender zielt sein Einkommen aus dem Gewerbebetrieb, den er betreibt. Für dieses Gewerbe besteht in der Regel kein detailliertes Berufsrecht, während Freie Berufe oft einem Berufsrecht unterliegen, beispielsweise Steuerberater und Rechtsanwälte.

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Ein weiterer Unterschied liegt in der Anmeldung. Wer ein Gewerbe anmelden möchte, muss sich beim Gewerbeamt am Wohnort anmelden. Freiberuflich tätige Menschen zeigen ihre Selbstständigkeit beim für sie zuständigen Finanzamt an und beantragen dort eine Steuernummer. Anschließend sendet das Finanzamt ein Fragebogen zurück, der anschließend zur Einstufung dient.

Weil Freelancer keinen Gewerbeschein beantragen müssen, müssen Freiberufler auch keine Bilanzen führen, sondern lediglich eine vereinfachte Einnahme-Überschuss-Rechnung zu ihrer Einkommenserklärung beifügen. Diese EÜR-Rechnung ermittelt den Gewinn. Gewerbetreibende sind zur Buchführung verpflichtet und müssen Bilanzen führen. Freiberufler unterliegen damit auch nicht der Gewerbeaufsicht und sie müssen sich auch nicht ins Handelsregister eintragen.

Wie definiert das Finanzamt die Tätigkeit eines Webdesigners?

Das Finanzgericht Münster hat am 19.06.2008 das Berufsbild des Freelance Webdesigner per Gerichtsbeschluss neu definiert und meint damit Personen, die selbstständig als Webdesigner Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit beziehen. Laut diesem Urteil sind Webdesigner grundsätzlich als Freiberufler anzusehen, wobei die Tätigkeit ähnlich eines Grafikdesigners sein muss. Gemeint ist damit, dass ein Webdesigner in erster Linie künstlerisch tätig sein muss. Begründet wurde das Urteil damit, dass das Erstellen von Layouts, die Konzeption und die UX-/Ui Entwürfe klar den Kriterien der freien Berufe unterliegen.

Dazu zählen auch das Programmieren von Websites und Apps. In der Regel stufen Finanzämter die Tätigkeit als freiberuflich ein. Es gibt aber auch Finanzämter, die Webdesigner als Gewerbetreibende ansehen, unter anderem, wenn sie das Hosting von Websitzen anbieten. Entscheidend kann bei der Einstufung auch die Ausbildung sein. Finanzämter fragen mit einem Fragebogen daher ab, welche Qualifikationen der Freelance Webdesigner hat und welchen beruflichen Tätigkeiten er bislang nachgegangen ist. Da die Tätigkeiten in diesem Bereich sehr individuell sind, gibt es keine verlässlichen Informationen zur Einstufung als Gewerbetreibender oder Freiberufler. Eine Möglichkeit ist es aber, beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft zu beantragen, die zur steuerlichen Behandlung Sicherheit bietet.

Welche Steuern fallen an?

Wer freiberuflicher Webdesigner in Berlin oder Hamburg werden will, muss sich beim jeweiligen Finanzamt anmelden. Eine Gewerbeanmeldung ist nicht notwendig, denn künstlerische, erzieherische, schriftstellerische und wissenschaftliche Tätigkeiten unterliegen keiner Gewerbeordnung. Der Freiberufler bezahlt wie Angestellte die Einkommenssteuer. Neben dieser Steuer ist ein Webdesigner auch umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer wird auf fast alle Dienstleistungen und Waren erhoben und ist quasi eine Mehrwertsteuer auf erbrachte Leistungen.

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Der Regelsatz liegt für diese Steuer bei 19 Prozent, der ermäßigte Satz für Bücher, Zeitungen und Lebensmittel bei 7 Prozent. Der Freelancer muss auf seine Rechnungen für das Webdesign Hannover, Berlin oder Hamburg 19 Prozent Steuern auf die erbrachte Leistung aufschlagen, die er später wieder an das Finanzamt abführt. In der Regel erfolgt dies bereits im Voraus über die Umsatzsteuervoranmeldung, die einmal im Quartal durchgeführt werden muss. Dabei darf er seine Zahlungen mit der Vorsteuer verrechnen, die in allen Ausgaben enthalten ist, die ein Freiberufler für die Ausübung seiner Tätigkeit macht. Das gilt für sämtliche Betriebsausgaben, die fällig werden. Kauft der Freiberufler bei einem Lieferanten Kopierpapiere, so bezahlt er diesem die Umsatzsteuer. Diese bezahlte Umsatzsteuer kann der Freiberufler mit der eigen zu zahlenden Steuer verrechnen, also von seinen Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt abziehen.

Die Umsatzsteuer

Im ersten Jahr wird die Umsatzsteuer in der Regel nachträglich berechnet, weswegen Freiberufler unbedingt separat Rücklagen für das Finanzamt bilden sollten. In den Folgejahren müssen Freiberufler eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, immer zum zehnten eines neuen Quartals. Anschließend schickt das Finanzamt einen Bescheid für die Vorauszahlung. Maßgeblich dafür ist das Einkommen. Im Folgejahr muss der Freiberufler für das zurückliegende Jahr eine Einkommenssteuererklärung abgeben.

Mit dabei muss die Anlage Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR)sein, eine vereinfachte Form der Buchführung. Die EÜR rechnet die Betriebseinnahmen gegenüber den Betriebsausgaben auf und ermittelt den tatsächlichen Gewinn. Dafür ist es wichtig, dass Freiberufler kontinuierlich ihre Einnahmen und Ausgaben aufschreiben und auch belegen können. Die Beträge werden dabei stets netto, also ohne Umsatzsteuer, aufgeführt, denn für diese Steuer müssen Freiberufler eine Umsatzsteuererklärung machen, sofern das Einkommen über 17500 Euro liegt.

Freelance oder Gewerbetreibender?

Ein Webdesigner ist ein Freiberufler, insofern er nicht selbst als Hoster auftritt. Die jeweilige Einstufung übernimmt das Finanzamt, wobei die Rechtsprechung 2008 maßgeblich ist. Der Webdesigner darf sich als Zugehöriger der kreativen Berufe zählen und genießt damit die Vorteile der Freiberuflichkeit. Er muss sich bei keiner Handelskammer anmelden und kann seine Steuern im vereinfachten Verfahren abführen. Zugleich muss er aber aufpassen, nicht scheinselbstständig tätig zu sein. Scheinselbstständig ist, wer nur für einen Auftraggeber tätig ist und die Arbeitsläufe dieses Unternehmens stark eingebunden ist.

Das kann erfüllt sein, wenn der Freiberufler in Dienstpläne eingebunden ist oder Weisungen unterliegt. Freelancer sollten sich deshalb bei ihrem Finanzamt rechtzeitig über die Voraussetzungen für eine Einstufung informieren. Freelance Webdesigner sind kreativ in der Bildbearbeitung tätig, als Programmierer und Designer. Sie beschäftigen sich mit Webdesign und Screendesign, drehen Videos und bearbeiten diese. Die Einstufung als Gewerbetreibende in manchen Finanzämtern ist deshalb als falsch anzusehen.

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