Steuern – ein Thema, mit dem sich viele Menschen nicht allzu gerne auseinandersetzten. Die Steuergesetze in Deutschland gelten als die kompliziertesten Konstrukte der Welt. Eigentlich liegt dem eine positive Intention zugrunde. Die vielen Ausnahmen von der Regel sollen zur optimalen Gerechtigkeit führen.
In der Praxis führt dies allerdings dazu, dass besonders Unternehmen kaum ohne einen Steuerberater zurechtkommen. Und so spielt es auch für Firmen und deren Kalkulation eine große Rolle, welche Steuersätze auf unterschiedliche Produkte oder Dienstleistungen zu veranschlagen sind.
Verbraucher haben mit den Steuersätzen meist weniger Probleme, da diese immer im Endpreis eines Produktes enthalten sind. Allerdings führen auch indirekte Steuern dazu, dass Waren teurer in den Verkauf gelangen, was bei der Alkoholsteuer durchaus gewollt ist.
Allgemein ist bekannt, dass der Regelsteuersatz für Produkte und Dienstleistungen bei derzeit 19 % Mehrwertsteuer liegt. Lebensmittel und Getränke werden mit einem ermäßigten Steuersatz von 7 % Mehrwertsteuer belegt. Aber stimmt das so und wie verhält es sich bei Getränken?
Von der Branntweinsteuer zur Verbrauchsteuer auf Alkohol
Die Geschichte der Steuererhebung auf alkoholische Produkte reicht etliche Jahrhunderte zurück. Schon im Deutschen Reich wurde reglementierend eingegriffen; das Gesetz über das Branntweinmonopol trat 1922 in Kraft. Branntwein und alle Produkte, die diesen enthielten, fielen unter das Bundesgesetz. Die daraus abgeleitete Erhebung der Branntweinsteuer wurde bis Ende 2017 vom deutschen Zoll verwaltet. Im Rahmen der EU-Harmonisierung wurde das Gesetz aufgelöst. Im Januar 2018 wurde die Branntweinsteuer durch die Alkoholsteuer abgelöst.
Die Verbrauchsteuer auf Alkohol entspricht dabei der früheren Branntweinsteuer und wird nach einem Verfahren errechnet, bei dem – bezogen auf den Verkaufspreis – die Menge der Flüssigkeit mit dem Alkoholgehalt des Getränks multipliziert wird. Der Alkohol Steuersatz wurde nicht nur eingeführt, um die Staatskassen zu füllen, sondern stellt auch den Versuch dar, den Konsum von alkoholischen Getränken zu steuern. Diese Intention kann jedoch auch kritisch gesehen werden. Die Verteuerung von Alkohol kann zu Schwarzbrennerei, Schmuggel oder „Panschen“ mit gefährlichen Stoffen führen, die den Gesundheitsaspekt der Maßnahme ad absurdum führt.
Die Mehrwertsteuer für Getränke
Mehrwertsteuer wird auf Getränke aller Art erhoben. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie Alkohol enthalten oder nicht. Hier wird zuerst nur unterschieden, ob es sich um den Regelsteuersatz oder den ermäßigten Steuersatz handelt. Im Grundsatz gilt, dass der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf alle Grundnahrungsmittel bzw. Produkte des Grundbedarfs erhoben wird. Leider nicht ganz nachvollziehbar: Auch alkoholfreie Getränke werden nicht automatisch dem Grundbedarf zugeordnet.
Während Obst als Lebensmittel des täglichen Bedarfs angesehen und somit mit 7 % MwSt. belegt wird, muss der daraus gepresste Fruchtsaft mit 19 % MwSt. versteuert werden.
Nicht „lebensnotwendige“ Getränke wie Cola, Limonaden, Fruchtsäfte etc. werden mit 19 % ausgewiesen, da sie auch einen zusätzlichen Genuss beinhalten oder einen ergänzenden Bearbeitungsschritt durchlaufen mussten. Trinkwasser, Milch und Milchmischgetränke, die mindestens 75 % Milch enthalten, werden als notwendig bzw. als Grundnahrungsmittel klassifiziert und somit mit 7 % MwSt. belegt. Alkoholische Getränke sind keine Lebens- oder Überlebensmittel und werden daher grundsätzlich mit 19 % Mwst. bedacht.
Der Sonderfall Kaffee
Wer in seinem Lebensmittelgeschäft oder Discounter eine Packung Kaffee erwirbt, wird an der Kasse mit 7 % MwSt. rechnen müssen. Egal, ob es sich dabei um Kaffeebohnen oder Kaffeepulver handelt. Falls Sie jedoch unterwegs einen Coffee-to-go zu sich nehmen oder eine Tasse Kaffee im Bistro zu sich nehmen, beträgt der Steuersatz 19 %, denn die Kaffeebohnen wurden nun bereits veredelt oder auf einen höheren Wertzustand gebracht. Kurios wird die Besteuerung dann bei einem Latte Macchiato, wenn der Milchanteil mehr als 75 % beträgt. Hier liegt der MwSt.-Satz bei 7 %, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Verzehr nicht an Ort und Stelle stattfindet.
Alkohol Steuersatz für alkoholische Getränke
Mit der Mehrwertsteuer ist es bei Getränken aller Art aber noch nicht getan. Für Alkoholika hat der Fiskus weitere Unterscheidungen getroffen. Die Besteuerung richtet sich nach der Alkoholmenge des alkoholhaltigen Erzeugnisses.
Die exakten Regelungen für Begrifflichkeiten und Bedingungen für Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzer und Verschlussbrennereien oder Verschlusskleinbrennereien sind im Alkoholsteuergesetz (AlkStG) umfassend dargestellt.
So gilt grundsätzlich:
- Die Regelbesteuerung für Hersteller und Betriebe beträgt 1303 € je 100 Liter reinen Alkohols, gemessen bei 20 Grad Celsius.
- Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer arbeiten mit einem ermäßigten Steuersatz von 1022 € je 100 Liter. Dieser gilt innerhalb der zulässigen Jahreserzeugungsmenge.
- Verschlussbrennereien kalkulieren mit 730 € je 100 Liter reinem Alkohol, bei einer Herstellungsmenge bis 400 Liter jährlich.
Sonderfälle
Alkopopsteuer
Das dieser Steuer vorausgehende Gesetz wurde zum Schutz von Jugendlichen eingeführt und stellt eine Sondersteuer dar. Sie wird auf alkoholische Süßgetränke erhoben, die einen Alkoholgehalt von 1,3 % – 9,9 % enthalten und beträgt 5.550 Euro je Hektoliter reinen Alkohols.
Schaumweinsteuer
Schaumweinsteuer fällt an für kohlensäurehaltigen alkoholische Getränke wie Sekt und Champagner. Dabei wird nach dem Alkoholgehalt differenziert. Sie liegt grundsätzlich bei 136 Euro je Hektoliter. Bei Schaumwein mit einem Alkoholgehalt unter 6 % beträgt sie 51 Euro je Hektoliter. Ein praktisches Beispiel: Alkoholfreier Secco oder Perlwein ohne Alkohol mit einem Kohlensäuregehalt von unter 3 % werden zwar als Genussmittel mit 19 % Regelbesteuerung bedacht. Die Schaumweinsteuer fällt allerdings dafür nicht an.
Zwischenerzeugnissteuer
Getränke mit einem Alkoholgehalt über 1,2 % bis zu 22 % werden belegt mit 153 Euro/hl. Bis 15 Volumenprozent ist der Steuerbetrag 102 Euro/hl. Zwischenerzeugnisse sind z. B. Prosecco, Wermutweine oder Met und andere gegorene Getränke.
Biersteuer
Die Biersteuer ist ebenfalls eine Verbrauchssteuer. Diese indirekte Steuer wird bereits bei der Herstellung eingerechnet und nicht für den Endkunden ausgewiesen. Die Höhe der Biersteuer errechnet sich anhand der Stammwürze des Bieres und der Größe der Brauereien bzw. der Abfüllmengen. Wieder gilt: keine Regel ohne Ausnahme. Wer sein Bier für den Hausgebrauch selbst braut, ist nicht abgabepflichtig. Wird der Gerstensaft jedoch weiterverkauft oder werden mehr als 200 Liter im Jahr hergestellt, ist die Biersteuer fällig. Auch alkoholfreies Bier bildet eine weitere Ausnahme. Bis einem Anteil von bis zu 0,5 % Alkohol besteht keine Steuerpflicht. Im Gegensatz zu anderen alkoholischen Getränken profitieren die Länder von dieser Abgabe.
Und was ist mit Wein?
Bei Wein (nicht Schaumwein) hat der Gesetzgeber eine weitere Ausnahme geschaffen. Für den Rebensaft werden in Deutschland keine Verbrauchsteuern erhoben. Um der Ordnung Genüge zu tun, existiert zwar eine steuerrechtliche Definition, jedoch wird der Steuersatz qua EG-Richtlinie auf 0 festgelegt.
Alkoholsteuer auf alkoholfreie Getränke?
Selbstverständlich fällt auf alkoholfreie Getränke keine Alkoholsteuer an. Allerdings bedeutet es für den Verbraucher nicht, dass ein alkoholfreies Bier, ein alkoholfreier Sekt o. ä. tatsächlich 0 % Alkohol enthält. In diesem Getränk dürfen bis zu 0,5 % Restalkohol enthalten sein, ohne dass eine Deklarationspflicht besteht. Bei Malzbier darf der Restalkoholgehalt sogar bis zu 1 % betragen.
Fazit
Das Gute an den vielfältigen Regelungen ist, dass der Verbraucher sich keine Gedanken um den Alkohol Steuersatz oder die Verbrauchsteuer auf Alkohol machen muss. Auf dem Kassenzettel wird genau deklariert, welcher Mehrwertsteuersatz für die einzelnen Produkte auszuweisen ist. Alle anderen steuerlichen Bestandteile sind bereits im Produktpreis integriert.
Für Personen, die sich aus beruflichen Gründen intensiv mit der Thematik auseinandersetzen müssen, halten das Alkoholsteuergesetz und die Fachinformationen des Zolls noch mehr detaillierte Informationen bereit.