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Steuersätze bei Personenbeförderung als Taxifahrten und Mietwagen

Steuersätze bei Personenbeförderung als Taxifahrten und Mietwagen

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Deutsches Steuerrecht – ein hoch komplexes Regelwerk. Unzählige Ausnahmeregelungen und Maßnahmen, mit denen man so etwas wie soziale Gerechtigkeit fördern wollte. So zumindest die ursprüngliche Intention. Welche kuriosen Ausmaße das annehmen kann, das zeigt der Vergleich zwischen den Steuersätzen, die für die Personenbeförderung mit dem Taxi und dem Mietwagen fällig werden.

Gleiches Ergebnis – andere Steuern

Eigentlich versucht der Staat zu vermeiden bestimmte Branchen zu subventionieren, zum Schaden einer andern. Aber wenn es um die Personenbeförderung geht, dann geschieht das im Grunde doch in gewisser Weise. Wobei wir davon ausgehen, dass das ein ungewollter Zustand ist.

Unterm Strich ist es jedoch so, dass die Personenbeförderung mit dem Taxi anders besteuert wird als mit einem Mietwagen. Obwohl es sich doch um die gleiche Dienstleistung handelt. Denn im Endeffekt geht es darum, dass eine Person bzw. mehrere Personen von einem Ort zum anderen gelangen möchten.

Welche Unterschiede gibt es bei den Steuersätzen?

In Deutschland gibt es auf nahezu alles eine Umsatzsteuer. Diese beträgt 19% im Normalfall. Der ermäßigte Satz liegt bei 7%. Der ermäßigte Satz wurde ins Leben zu rufen, um finanziell schwachen Mitbürgern einen leichteren Zugang zu ermöglichen zu Büchern, Medikamenten, Lebensmitteln usw. Mit dabei auf Liste der Ausnahmen landeten auch Taxifahrten.

Natürlich lässt sich das nicht ganz 1:1 vergleichen. Wer ein Taxi nimmt, der lässt sich fahren. Wer sich ein Auto mietet, der fährt selbst. Dennoch ist es nicht ganz logisch zu erklären, warum es gefördert wird sich fahren zu lassen, aber sich selbst zu fahren nicht. Wie auch immer…

Allerdings sollte man wissen, dass es im Steuerrecht nie ohne eine komplexe Liste von Ausnahmen geht. Denn die Steuervergünstigung gilt nur für Fahrten innerhalb der gleichen Gemeinde. Wobei, auch das nicht ganz stimmt. Denn Berlin zum Beispiel ist immerhin eine große Stadt, die sich über ungefähr 40 km in alle Richtungen erstreckt. Wer dagegen den Service vom Taxi Neustadt am Rübenberge in Anspruch nimmt, der könnte nur einen Bruchteil davon umherfahren. Ganz gerecht wäre das auch nicht. Daher hat man eine weitere Grenze gesetzt von 50 km. Wer innerhalb dieser Distanz bleibt, für den wird immer noch der ermäßigte Betrag bei der Umsatzsteuer anfallen.

Im Grunde ist es irgendwie schon verständlich, dass die Sache so ist. Sicherlich wollte die Regierung damit erreichen, dass arme Familien oder Rentner ihr Geld nicht für teure Taxifahrten ausgeben müssen, wenn sie mal einen Transport benötigen. Allerdings ist der Preisunterschied marginal. Aus einem Betrag von 50 Euro zum Beispiel würden mit 19% Umsatzsteuer 59,50 Euro werden. Beim ermäßigten Satz von 7% sind es 53,50 Euro. In Summe 6 Euro Differenz. Kaum zu erwarten, dass jemand wegen ausgerechnet dieser Summe ins Krankenhaus humpelt, weil das Geld gerade so nicht mehr für das Taxi reicht.

Steuer für Taxis nicht immer ermäßigt

Nur zur Information: der ermäßigte Steuersatz für Taxis gilt nur für die Beförderung von Personen. Für alle anderen Dienstleistungen wird wiederum doch die 19% fällig. Taxis werden häufig auch als Kuriere genutzt, oder um auf die Schnelle ein Medikament von einer Apotheke zur anderen zu bringen. Wobei auch hier der Unterschied nahezu irrelevant ist. Firmenkunden setzen die Umsatzsteuer ohnehin ab, daher interessiert es sie nicht, ob ermäßigt oder nicht.

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