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Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse die Sie auch in 2022 nutzen sollten

In diesem beitrag erfahren Sie alles wissenswerte über steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse die Sie auch in 2022 nutzen sollten

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Neben dem regelmäßigen Arbeitslohn können Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern einen finanziellen Zuschuss zukommen lassen, der von der Lohnsteuer befreit ist. Für Ihren Arbeitnehmer bedeutet dies, dass er über ein höheres Nettoeinkommen verfügen kann. Deshalb kann er in vielen Fällen eher von einem steuerbefreiten Arbeitgeberzuschuss profitieren als von einer Gehaltserhöhung.

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse sind die folgenden Leistungen

Corona-Zuschuss

Die Corona-Krise führte dazu, dass ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter im Jahr 2021 einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 1.500 Euro zukommen lassen konnte. Weil die Corona-Krise auch im Jahr 2022 noch anhält, wurde die Möglichkeit bis Ende März 2022 verlängert.

Möchten Sie als Arbeitgeber diesen Zuschuss gewähren, müssen Sie darauf achten, dass die Zahlung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Es ist nicht möglich, dass der Arbeitnehmer den Zuschuss in Form einer Entgeltumwandlung erhält.

Weil es für die Gewährung des Zuschusses nicht relevant ist, in welcher Branche das Unternehmen tätig ist, können im Grunde alle Beschäftigten von dem Corona-Zuschuss profitieren. Für die Steuerfreiheit muss allerdings erkennbar sein, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer wegen einer Benachteiligung unterstützt, die auf die Corona-Krise zurückzuführen ist.

Der Corona-Zuschuss kann unabhängig von dem Beschäftigungsverhältnis gewährt werden. Dies bedeutet, dass der Zuschuss auch dann steuerfrei bleibt, wenn ein Teilzeitbeschäftigter ihn erhält oder er durch die Zahlung von Kurzarbeitergeld unterstützt wurde.

Geldwerte Vorteile durch Sachbezüge

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse müssen nicht zwingend in Geld bestehen. Auch Sachwerte kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zukommen lassen, ohne dass diese mit Lohnsteuer belastet werden. Wichtig ist, dass die Sachbezüge unter einem bestimmten Wert liegen. Bis zum 31. Dezember 2021 lag diese Grenze bei 44 Euro. Zum 01. Januar 2022 hat der Gesetzgeber die Sachbezugswerte auf 50 Euro erhöht.

Die Sachbezüge gelten z. B. für Tank- oder Warengutscheine, die ein Arbeitgeber an seine Mitarbeiter ausgibt. Diese können dann monatlich z. B. für 50 Euro auf Kosten des Arbeitgebers tanken. Hierbei handelt sich um eine Freigrenze. Wird der Betrag von 50 Euro im Monat überschritten, unterliegt der komplette Sachbezug der Besteuerung.

Aufmerksamkeiten zu besonderen Anlässen

Von den Sachbezügen grenzen sich die Aufmerksamkeiten ab. Aber ebenso wie Sachbezüge können auch Aufmerksamkeiten steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden, wenn der Zuschuss eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Hier liegt die steuerfreie Grenze bei 60 Euro. Zusätzlich muss sichergestellt sein, dass die Zuwendung des Arbeitgebers aus einem bestimmten Anlass erfolgte. Dies kann z. B. ein Geburtstag, ein Dienstjubiläum oder eine Hochzeit sein. Aufmerksamkeiten können in einem Kalenderjahr häufiger als steuerfreier Zuschuss gewährt werden.

Weil Sachbezüge und Aufmerksamkeiten in keinem Zusammenhang zueinander stehen, ist es möglich, dass beide steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse nebeneinander gewährt werden.

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Doppelte Haushaltsführung

Begründet ein Arbeitnehmer wegen einer beruflichen Tätigkeit einen zweiten Haushalt, können die Zuwendungen des Arbeitgebers bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen steuerfrei sein. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müsse hierbei darauf achten, dass der Zuschuss unter dem Betrag liegt, den der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung hätte geltend machen können. Deshalb muss dieser Zuschuss auch in er Einkommensteuererklärung deklariert und von den tatsächlichen Werbungskosten, die dem Arbeitnehmer für die doppelte Haushaltsführung entstanden sind, abgezogen werden.

Ob die doppelte Haushaltsführung zeitlich begrenzt oder dauerhaft ist, spielt für die Steuerfreiheit dieser Art der Arbeitgeberleistungen keine Rolle.

Umzugskosten

Steuerfrei ist auch der finanzielle Zuschuss, den Sie einem Arbeitnehmer für einen Umzug erstatten. Zum 02. April 2022 wurde der Höchstbetrag auf 886 Euro erhöht. Zuvor betrug er 870 Euro.

Weihnachtsfeiern und andere betriebliche Veranstaltungen

Zu den steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen gehört gemäß § 19 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber für eine Weihnachtsfeier oder andere betriebliche Veranstaltungen. Für die Steuerfreiheit muss allerdings sichergestellt sein, dass die Aufwendungen pro Arbeitnehmer den Betrag von 110 Euro nicht überschreiten. Möchten Sie als Arbeitgeber von der Steuerfreiheit dieses Zuschusses profitieren, müssen Sie zudem sicherstellen, dass Sie nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr durchführen. Ab der dritten Betriebsveranstaltung muss der Zuschuss von Ihrem Mitarbeiter lohnversteuert werden.

Auslagenersatz

Um einen Auslagenersatz handelt es sich, wenn Ihr Arbeitnehmer Kosten im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit übernimmt und Sie ihm diese Ausgaben ersetzen. Gemäß § 3 Nr. 50 EStG wenden Sie Ihrem Arbeitnehmer einen steuerfreien Zuschuss zu. Voraussetzung ist, dass die Ausgaben detailliert abgerechnet wurden und die Kosten in Ihrem Interesse entstanden sind. Zudem müssen Sie sicherstellen, dass sich der Arbeitnehmer durch Ihre Zuwendung nicht bereichert. Dies bedeutet, Ihr Zuschuss darf nicht über den Kosten liegen, die dem Arbeitnehmer entstanden sind. Irrelevant ist es hingegen, ob Ihr Arbeitnehmer die Kosten in Ihrem Namen oder auf eigene Rechnung übernommen hat. Beispiele für einen steuerfreien Auslagenersatz sind z. B., wenn der Arbeitnehmer bei der Besorgung eines Kundengeschenks oder der Bewirtung eines Geschäftspartners in Vorleistung tritt.

Von der Lohnsteuerfreiheit ist es nicht abhängig, ob der Arbeitnehmer sich eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen lässt. Allerdings benötigen Sie diese als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können.

Fortbildungsmaßnahmen

Fortbildungen helfen Arbeitnehmern, sich das Wissen anzueignen, das sie für eine ordnungsgemäße Ausführung ihrer Tätigkeit benötigen. Diese Notwendigkeit hat auch der Gesetzgeber erkannt. Müssen Ihre Arbeitnehmer die Kosten für eine Fortbildung selbst tragen, können Sie die Ausgaben als Werbungskosten in Ihrer privaten Einkommensteuererklärung ansetzen und von einer höheren Steuererstattung profitieren. Alternativ können Sie Ihrem Arbeitnehmerzuschuss zukommen lassen, wenn Sie die Kosten (z. B. die Seminargebühren oder die Fahrtkosten) für die Fortbildung übernehmen. Achten Sie darauf, dass bei der Fortbildung das betriebliche Interesse überwiegt. Können Sie dies gegenüber dem Finanzamt nicht nachweisen, kann die Steuerbefreiung unter Umständen aberkannt werden.

Der Gesetzgeber hat den Arbeitgeberzuschuss, der für eine betriebliche Fortbildungsmaßnahme gewährt wird, im § 3 Nr. 19 EStG normiert.

Dadurch, dass Sie als Arbeitgeber Ihrem Mitarbeiter regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen ermöglichen, verschaffen Sie sich unter dem Aspekt der Personalgewinnung auch selbst einen Vorteil.

Typische Berufskleidung

Personalgewinnung kann ein Arbeitgeber auch für sich verbuchen, wenn er einem Mitarbeiter die für seine Tätigkeit typische Arbeitskleidung stellt. Dies ist z.B. bei den Tätigkeiten der Fall, bei denen die Mitarbeiter während der Arbeitszeit Schutzkleidung tragen müssen. Die passende Vorschrift hierzu finden Sie im § 3 Nr. 31 EStG. Hiernach kann die Steuerfreiheit allerdings nur dann gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer in Vorleistung geht und der Arbeitgeber die Kosten ersetzt. Können Sie die erforderlichen Nachweise nicht erbringen, muss Ihr Arbeitnehmer den finanziellen Zuschuss unter Umstände versteuern.

Jobticket

Benutzt Ihr Arbeitnehmer für den Weg zu Arbeit, können Sie ihm einen steuerfreien Zuschuss in Form eines Jobtickets zukommen lassen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer für die monatliche Fahrkarte einen billigeren Preis bezahlen muss. Gemäß § Nr. 15 EStG ist es aber für die Steuerbefreiung wichtig, dass die Kostenübernahme für das Jobticket zusätzlich zu dem geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Eine Entgeltumwandlung wird vom Finanzamt nicht akzeptiert.

Kinderbetreuung

Muss Ihr Arbeitnehmer für die Betreuung seiner Kinder zusätzliche Kosten aufwenden, können Sie ihn mit einem steuerfreien Arbeitgeberzuschuss finanziell unterstützen. Nach § 3 Nr. 34a EStG erkennt das Finanzamt einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 600 Euro im Jahr an. Dabei muss allerdings sichergestellt sein, dass die Betreuung des Kindes erfolgte, weil Vater oder Mutter aus beruflichen Gründen verhindert war, den elterlichen Pflichten nachzukommen.

Ladestrom für Elektrofahrzeug

Kommt Ihr Arbeitnehmer mit einem Elektrofahrzeug und nutzt er eine betriebliche Ladevorrichtung, gewähren Sie ihm einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Denn auch die Stromkosten, die Sie als Arbeitgeber tragen, sind für das Aufladen eines Elektrofahrzeugs gemäß § 3 Nr. 46 EStG von einer Besteuerung freigestellt. Diese Regelung ist zunächst bis zum Jahr 2029 befristet.

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Arbeitgeberdarlehen zu besseren Konditionen

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse sind auch möglich, wenn Sie Ihrem Mitarbeiter ein Arbeitgeberdarlehen zu besseren Konditionen gewähren. Die besseren Konditionen beziehen sich auf die Zinsvereinbarung, die Sie mit Ihrem Arbeitnehmer vereinbaren. Stellen Sie Ihrem Arbeitnehmer z. B. ein zinsloses Darlehen von nicht mehr als 2.600 Euro zu Verfügung, fällen hierfür weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung an. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer das Darlehen zurückbezahlt. Anderenfalls ist das Finanzamt berechtigt, die Steuerbefreiung zu prüfen.

Heimarbeiterzuschlag

Beschäftigen Sie einen Mitarbeiter dauerhaft im Homeoffice, kann dieser von einem steuerfreien Arbeitgeberzuschuss profitieren. Sie müssen die finanzielle Unterstützung über den Arbeitslohn hinauszahlen. Praktisch lässt sich dies z. B. dadurch umsetzen, dass Sie einen Teil der Kosten übernehmen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit entstehen.

Mutterschaftsgeld

Übernehmen Sie das Mutterschaftsgeld für eine Mitarbeiterin, die ein Kind entbunden hat, wenden Sie ihr einen Zuschuss zu, der gemäß § 3 Nr. 1d EStG lohnsteuerbefreit ist. Das Mutterschaftsgeld wird anstelle des regulären Gehalts bezahlt. Es beträgt maximal 13 Euro pro Kalendertag (Nettoarbeitslohn). Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, den Differenzbetrag zum normalen Nettolohn als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu leisten.

Werkzeuggeld

Bringt ein Arbeitnehmer sein eigenes Werkzeug mit in den Betrieb, stellt das Werkzeuggeld, das Sie ihm als Entschädigung zahlen, einen steuerfreien Zuschuss dar. Allerdings darf dieser Zuschuss nicht die Kosten übersteigen, die dem Arbeitnehmer für die Anschaffung des Werkzeugs entstanden sind.

Fazit

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse kann ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zukommen lassen, ohne dass diese steuerlich belastet werden. Durch die Gewährung eines geldwerten Vorteils (in Form Eies Sachbezugs) oder das Stellen von typischer Berufskleidung verschafft sich der Arbeitgeber im Hinblick auf die Personalgewinnung selbst einen Vorteil. Denn gute Fachkräfte wissen es zu schätzen, dass sie von einem Arbeitgeberdarlehen oder regelmäßigen Fortbildungsmaßnahmen profitieren können.

Um von der Steuerbefreiung profitieren zu können, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So darf z. B. die Ausgabe eines Tankgutscheins nicht über 50 Euro liegen. Anderenfalls wird der komplette Sachbezug lohnversteuert.

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