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Alle aktuellen Steuervorteile für E Transporter auf einen Blick

In diesem ausführlichen Beitrag bekommen Sie alles wissenswerte über aktuellen Steuervorteile für E Transporter auf einen Blick

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Die Verkehrswende nimmt im nachhaltigen Umbau unserer Gesellschaft eine Schlüsselrolle ein. Laut statistischem Bundesamt verursachte der Straßenverkehr im Jahre 2018 insgesamt 18 Prozent der weltweiten CO2-Emissionen, was einen beträchtlichen Anteil darstellt. Mittlerweile sieht man immer häufiger Hybridfahrzeuge und E-Autos im deutschen Straßenverkehr. Doch um die Mobilität langfristig grüner zu gestalten, reicht es nicht, nur PKWs elektrisch auszurichten. Auch die Fahrzeugflotten der vielen kleinen und großen deutschen Unternehmen müssen elektrifiziert werden. Neben elektrisch betriebenen LKWs betrifft dies insbesondere E Transporter. Allerdings sind bekanntermaßen hohe Anschaffungskosten beim Erwerb von Neufahrzeugen zu entrichten. Und da Elektrofahrzeuge ohnehin nochmal teurer sind als ihre benzin- oder dieselbetriebenen Pendants, stellt dies eine große Hürde für viele Unternehmen dar. Daher haben der Bund sowie viele Bundesländer eine ganze Menge an Fördermöglichkeiten und Steuervorteilen auf den Weg gebracht, um entsprechende Kaufanreize zu schaffen. Im folgenden Artikel beleuchten wir die verschiedenen Steuervorteile für E Transporter, angefangen mit den Kaufprämien.

Steuervorteile für E Transporter beim Kauf

BAFA-Prämie

Wie bereits angesprochen, sind in erster Linie die hohen Kosten beim Kauf ein großer Hemmschuh für viele Unternehmen. Daher schaffen der Bund und die Länder über verschiedene Kaufprämien Anreize, die im Endeffekt eine Senkung der Anschaffungskosten bewirken und somit wie eine Art Steuersenkung funktionieren.

Bundesweit existiert hierfür die sogenannte BAFA-Prämie, die auch unter den Begriffen Umweltbonus oder Kaufprämie für Elektrofahrzeuge bekannt ist. Sowohl reine E Transporter als auch Hybridmodelle und brennstoffzellenbetriebene Vehikel sind förderfähig. Der Förderbetrag setzt sich aus einem Herstelleranteil und einem Bundesanteil zusammen. Die Prämienhöhe beim Kauf bzw. beim Leasing von Neuwagen (Leasingdauer über 23 Monate) ist hierbei wie folgt gestaffelt:

  • Bis zu einem Netto-Listenpreis von 40.000 € wird der Neuerwerb bzw. das Leasing von rein elektrischen oder über eine Brennstoffzelle angetriebenen Fahrzeugen mit 9.000 € netto gefördert. Für Hybridmodelle beläuft sich der Förderbetrag auf 6.750 €.
  • Ab einem Netto-Listenpreis von über 40.000 € liegt die Prämie immerhin noch bei 7.500 € (E-Auto & Brennstoffzelle) bzw. 5.625 € (Plug-In-Hybrid).

Antragsberechtigt sind sowohl natürliche als auch juristische Personen (also GmbHs und AGs) sowie Personengesellschaften, Stiftungen, Körperschaften und Vereine. Sogar Gebrauchtfahrzeuge sind förderfähig, allerdings nur unter den Voraussetzungen, dass die Erstzulassung nicht länger als 12 Monate her ist und dass die bisherige Laufleistung 15.000 km nicht übersteigt. Hier weicht die Fördersumme allerdings geringfügig von den oben dargestellten Beträgen für Neufahrzeuge ab. Auch bei einer kürzeren Leasingdauer als 23 Monate sinken die Förderbeträge.

Die Antragsstellung ist ausschließlich unter dem Link http://www.bafa.de/umweltbonus möglich. Nur für bereits zugelassene Fahrzeuge kann der entsprechende Antrag gestellt werden. Bei einem Kauf sind zusätzlich ein signiertes Formular über die Ordnungsmäßigkeit der eigenen Angaben sowie der Kaufvertrag zu übersenden. Bei einem Leasingvertrag müssen anstelle des Kaufvertrages der Leasingvertrag sowie Dokumente zur Verbindlichkeit der Bestellung und zur Kalkulation der Leasingrate eingereicht werden. In der Regel helfen auch die Mitarbeiter des Autohauses, bei dem der E Transporter gekauft wurde, bei der korrekten Abwicklung der BAFA-Antragsstellung weiter.

Länderspezifische Förderprogramme

Neben der zuvor geschilderten BAFA-Förderung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bieten auch einzelne Bundesländer Kaufprämien an. NRW bietet beispielsweise allen Unternehmern (Freiberufler, Gewerbetreibende, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften), die ein rein elektrisches oder per Brennstoffzelle betriebenes Auto kaufen oder leasen wollen, eine Förderung mit bis zu 11.000 € an. Hybridfahrzeuge sind vom Angebot ausgeschlossen. Der Anteil des Landes NRW beträgt dabei bei Kraftfahrzeugen bis zu 7,5 Tonnen Leergewicht 8.000 €; der Rest wird vom Fahrzeughändler zugeschossen.

Somit ist der Förderbetrag in NRW höher als die BAFA-Prämie. Jedoch sind die Voraussetzungen auch etwas strenger. Unter anderem muss mindestens 50 Prozent der jährlichen Fahrleistung in NRW abgeleistet werden; Fahrten in anderen Bundesländern sind separat zu dokumentieren. Wichtig: Im Gegensatz zur Bundesförderung muss die Antragsstellung vor Vertragsabschluss erfolgen. Zu beachten gilt außerdem, dass die Bafa-Förderung und die individuellen Anreizprogramme der Bundesländer nicht miteinander kombiniert werden können.

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Steuervorteile für E Transporter bei Abschreibungen

Abschreibungen sind bekanntermaßen die auf die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes aufgeteilten Wertminderungen durch Verbrauch bzw. Verzehr dieses Wirtschaftsgutes. Sie wirken sich in der Gewinn- und Verlustrechnung gewinnmindernd und somit steuersenkend aus. Problem für die meisten Unternehmen: Auch, wenn die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes bei Abschluss des Kaufvertrages die Liquidität unmittelbar in voller Höhe belasten, spiegelt sich dies durch die Verteilung der Kosten auf mehrere Jahre nicht direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung wider.

Speziell für E Transporter (bis 7,5 Tonnen Leergewicht) und elektrische Lastenfahrräder hat der Bund daher beschlossen, dass deren Neuerwerbskosten bereits im Jahr der Anschaffung mit 50 Prozent abgeschrieben werden können. Gebrauchtfahrzeuge sind hiervon ausgenommen. Diese Erleichterung bei der Steuer ist explizit in § 7c EStG (Einkommenssteuergesetz) geregelt worden. In den Folgejahren sind die restlichen 50 Prozent linear abzuschreiben.

Steuervorteile für E Transporter bei der Versteuerung von Privatfahrten

Wenn ein Arbeitnehmer eines Unternehmens (hierzu zählt übrigens auch der Geschäftsführer einer GmbH) ein Firmenfahrzeug auch für Privatfahrten nutzt, hat er durch diesen Sachbezug einen sogenannten geldwerten Vorteil. Dieser muss im Zuge der Gehaltsabrechnung angesetzt und versteuert werden. Statt des Führens eines Fahrtenbuches entscheiden sich die meisten Betroffenen für die sogenannte 1 %-Regelung. Für Privatfahrten unterliegt dabei ein Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat (zusätzlich zum regulären Gehalt) der Lohnsteuer. Hinzu kommen noch 0,03 % des Bruttolistenpreises pro gefahrenem Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (einfache Strecke). Diese Regelungen gelten für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Wenn Sie hingegen einen betrieblich genutzten E Transporter fahren, kommen Sie bei der Steuer deutlich besser weg.

Denn bei Hybridfahrzeugen und E-Fahrzeugen mit einem Wert von über 60.000 € ist nur die Hälfte von einem Prozent (also 0,5 %) des Bruttolistenpreises für Privatfahrten anzusetzen. Auch bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sparen Sie als Arbeitnehmer die Hälfte; statt 0,03 % sind lediglich 0,015 % zu entrichten. Noch deutlicher fällt die Ersparnis bei Elektro-Kraftfahrzeugen aus, die weniger als 60.000 € kosten. Hier ist nur ein Viertel der bei Verbrennern üblichen Prozente anzusetzen – 0,25 % für Privatfahrten und 0,0075 % für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Unabhängig von der Antriebsart muss unbedingt beachtet werden, dass die 1 %-Regelung nur dann angewendet werden kann, wenn das Fahrzeug insgesamt mehr als 50 % betrieblich genutzt wird.

Steuervorteile für E Transporter bei der Kfz-Steuer

Die Kfz-Steuer ist eine vom Bund erhobene Steuer, die jeder Fahrzeughalter einmal jährlich abzuführen hat. Offiziell werden durch sie unter anderem die Kosten von Straßenbauarbeiten finanziert. Folgende Kriterien bestimmen die Höhe der Kfz-Steuer:

  • Datum der Erstzulassung,
  • Antriebsart (Diesel, Benzin, Elektro),
  • Größe des Hubraumes in ccm,
  • CO2-Ausstoß in g/km oder Emissionsklasse bzw. Euro-Abgasnorm.

Alle Daten können der Zulassungsbescheinigung Teil 1, auch Fahrzeugschein genannt, entnommen werden. Es gilt, dass je schlechter die Schadstoffklasse bzw. je höher der CO2-Ausstoß und je größer der Hubraum ist, desto höher ist auch die zu entrichtende CO2-Steuer. Auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen lässt sich die exakte Höhe der Kfz-Steuer anhand der genannten Kriterien übrigens exakt ermitteln. Wer einen Elektrotransporter fährt, muss sich mit alldem nicht herumärgern. Alle E-Fahrzeuge mit einer Erstzulassung zwischen 2020 und 2025 sind von der Steuer bis Ende 2030 befreit. Für Hybridfahrzeuge gilt diese Regel zwar nicht, dennoch spart man auch hier Steuern, da der Schadstoffausstoß (eine der vier relevanten Komponenten für die Steuerhöhe) geringer ist als bei Verbrennern.

Steuervorteile für E Transporter beim Bau von Ladestationen

Eine indirekte Art der Steuererleichterung stellt die Förderung beim Bau der notwendigen Ladestationen für E Transporter dar. Alle Arten von Unternehmen (Einzelunternehmer, Freiberufler, Kapitalgesellschaften etc.) können über die Kfw-Bank immerhin 900 € pro Ladepunkt, beschränkt auf maximal 45.000 € pro Betriebsstandort, beantragen. Zur Antragsstellung berechtigen dabei alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Errichtung nicht-öffentlicher Ladestationen stehen, also z. B. die Hardwarekosten, die Kosten für den notwendigen elektrischen Anschluss und alle benötigten Vorarbeiten sowie Ertüchtigungsmaßnahmen (Tiefbauarbeiten, Modernisierungsmaßnahmen hinsichtlich der Gebäudeelektrik etc.). Um in den Genuss der Kfw-Förderung zu kommen, müssen Unternehmen aber auch einige Voraussetzungen erfüllen. Unter anderem muss zwingend Ökostrom zum Aufladen der Fahrzeuge benutzt werden. Im Detail sind die exakten Richtlinien, in der auch die Kriterien zur Förderung aufgeführt sind, auf der Website der Kfw einsehbar.

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